OLG Köln - Urteil vom 02.12.2016
1 U 21/16
Normen:
BGB § 529 Abs. 2; BGB § 528 Abs. 1 S. 1; BGB § 812 Abs. 1; SGB XII § 93;
Fundstellen:
FamRB 2017, 207
FamRZ 2017, 1313
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 396/10

Rückforderung eines im Wege vorweg genommener Erbfolge übertragenen Grundstücksanteils durch den Träger der SozialhilfeVoraussetzungen der Einrede des NotbedarfsBegriff des standesmäßigen Unterhalts i.S. von § 529 Abs. 2 BGB

OLG Köln, Urteil vom 02.12.2016 - Aktenzeichen 1 U 21/16

DRsp Nr. 2017/2189

Rückforderung eines im Wege vorweg genommener Erbfolge übertragenen Grundstücksanteils durch den Träger der Sozialhilfe Voraussetzungen der Einrede des Notbedarfs Begriff des standesmäßigen Unterhalts i.S. von § 529 Abs. 2 BGB

Zur Bemessung des dem Beschenkten verbleibenden angemessenen Unterhalts sind grundsätzlich die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtssprechung hierzu entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Als Voraussetzung der Einrede reicht bereits die bloße Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts oder der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Beschenkten aus so, wenn für die Zukunft die begründete Besorgnis besteht, dass der Beschenkte bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs nicht mehr genügend Mittel für seinen angemessenen Unterhalt und die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten haben wird. Der Beschenkte genügt seiner unterhaltsrechtlichen Obliegenheit zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft ohne Weiteres, wenn er unter Einschluss regelmäßig anfallender Überstunden auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit kommt, die einer vollschichtigen Tätigkeit entspricht. § 529 Abs. 2 BGB ist nicht einschränkend dahin gehend auszulegen, dass der Einwand nicht gegenüber dem Träger der Sozialhilfe geltend gemacht werden kann.

Tenor