OLG München - Beschluss vom 05.07.2017
21 U 787/17
Normen:
WBIG § 10 Abs. 2; WBIG § 26; BUrlG § 1; BUrlG § 3;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 2525/16

Rückforderung eines Stipendiums für ein Praktikum im Ausland

OLG München, Beschluss vom 05.07.2017 - Aktenzeichen 21 U 787/17

DRsp Nr. 2017/9462

Rückforderung eines Stipendiums für ein Praktikum im Ausland

1. Ein Stipendium für ein freiwilliges Praktikum im Ausland, das dem Kennenlernen von Land, Leuten, Mentalitäten und dem Erlernen der Sprache dienen soll, stellt eine schenkweise Zuwendung und keine Vergütung für geleistete Arbeit dar. 2. Bei einem solchen Praktikum besteht mangels Geltung des BUrlG kein Urlaubsanspruch eines Praktikanten bzw. Stipendiaten. 3. Gegen die Wirksamkeit einer - fomularmäßig vorgegebenen - Vereinbarung, wonach bei Nichteilnahme am Programm der Ausschluss erfolgt und die geleisteten Mittel zurückzugewähren sind, bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 01.02.2017, Az. 41 O 2525/16, wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil des Landgerichts München I vom 01.02.2017, Az. 41 O 2525/16, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.910 € festgesetzt.

Normenkette:

WBIG § 10 Abs. 2; WBIG § 26; BUrlG § 1; BUrlG § 3;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von im Rahmen eines Stipendiums erbrachten Leistungen für den Lebensunterhalt in Japan.