OLG Köln - Urteil vom 31.10.2022
19 U 51/22
Normen:
GlüStV § 4 Abs. 4; BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 817 S. 2; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 26.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 178/21

Rückforderung verlorener Online-Glücksspieleinsätze wegen fehlender Konzession des Anbieters

OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 - Aktenzeichen 19 U 51/22

DRsp Nr. 2023/64

Rückforderung verlorener Online-Glücksspieleinsätze wegen fehlender Konzession des Anbieters

1. Ein im Ausland ansässiger Glückspielanbieter mit ausländischer Glückspiellizenz, der in den Jahren 2014 - 2020 die Teilnahme an Online-Glücksspielen in Deutschland (außerhalb von Schleswig-Holstein) angeboten hat, hat gegen § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag vom 15.12.2011 (GlüStV 2011) verstoßen. 2. Der zwischen einem solchen Glücksspielanbieter und einem in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg ansässigen Spieler geschlossene Spielvertrag ist gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 nichtig. 3. Leistungen des Spielers an einen solchen Online-Glücksspielanbieter sind ohne Rechtsgrundlage erfolgt und können nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zurückgefordert werden. 4. Die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB ist in solchen Fällen wegen des Sinns und Zwecks des Verbotsgesetzes nicht anwendbar.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.04.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (Az. 7 O 178/21) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58.517,70 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2021 zu zahlen.

Die Kosten beider Instanzen trägt die Beklagte.