VGH Bayern - Beschluss vom 05.11.2019
12 ZB 19.32
Normen:
AFBG § 7 Abs. 4a; AFBG § 16 Abs. 3 Hs. 2;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 18.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 K 18.532

Rückforderung von Aufstiegsfortbildungsförderungsleistungen nach Abbruch einer Fortbildungsmaßnahme; Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Ausbildungsabbruch; Ungeklärter Zusammenhang zwischen einer Ausbildung zur Hotelbetriebswirtin und einer Erkrankung; Anforderungen an die rechtzeitige Geltendmachung eines wichtigen Grundes für einen Ausbildungsabbruch

VGH Bayern, Beschluss vom 05.11.2019 - Aktenzeichen 12 ZB 19.32

DRsp Nr. 2020/376

Rückforderung von Aufstiegsfortbildungsförderungsleistungen nach Abbruch einer Fortbildungsmaßnahme; Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Ausbildungsabbruch; Ungeklärter Zusammenhang zwischen einer Ausbildung zur Hotelbetriebswirtin und einer Erkrankung; Anforderungen an die rechtzeitige Geltendmachung eines wichtigen Grundes für einen Ausbildungsabbruch

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AFBG § 7 Abs. 4a; AFBG § 16 Abs. 3 Hs. 2;

Gründe

Die Klägerin verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ihre Klage gegen die Rückforderung von Aufstiegsfortbildungsförderungsleistungen durch den Beklagten weiter.

I.