VGH Bayern - Beschluss vom 09.01.2017
12 C 16.2076
Normen:
SGB X § 35 Abs. 1 S. 3; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; VwGO § 166; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
VG München, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 15 K 15.5110

Rückforderung von BAföG Leistungen; Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts

VGH Bayern, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen 12 C 16.2076

DRsp Nr. 2017/7034

Rückforderung von BAföG Leistungen; Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. August 2016 wird aufgehoben.

II.

Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Schaller, Eimsbütteler Str. 16, 22769 Hamburg, unter der Maßgabe beigeordnet, dass Kosten, die bei Beauftragung eines am Sitz des Verwaltungsgerichts München ansässigen Rechtsanwalts nicht entstanden wären, nicht erstattungsfähig sind.

Normenkette:

SGB X § 35 Abs. 1 S. 3; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; VwGO § 166; ZPO § 114;

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München, in dem sie die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 14. Oktober 2015 erstrebt, mit welchem ihr Antrag vom 10. Juli 2015 auf Rücknahme des Bescheides vom 11. April 2013 gemäß § 44 SGB X abgelehnt wurde sowie die Verpflichtung des Beklagten, den Bescheid vom 11. April 2013 zurückzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 23. August 2016 mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.