BSG - Beschluss vom 05.11.2020
B 10 EG 5/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 EG 19/16
SG Kassel, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 EG 12/15

Rückforderung von Elterngeld nach endgültiger FestsetzungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 05.11.2020 - Aktenzeichen B 10 EG 5/20 B

DRsp Nr. 2021/1908

Rückforderung von Elterngeld nach endgültiger Festsetzung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Klägerin wehrt sich gegen eine endgültige Elterngeldfestsetzung und die damit verbundene Rückforderung bereits gezahlten Elterngelds.

Wie vor ihm der Beklagte und das SG hat das LSG einen höheren Anspruch der Klägerin auf Elterngeld verneint. Die endgültige habe die zuvor erfolgte vorläufige Elterngeldfestsetzung auf sonstige Weise erledigt und deren Bindungswirkung beseitigt. Das Vertrauen der Klägerin auf die vorläufige höhere Festsetzung sei nicht geschützt(Urteil vom 28.2.2020).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG sei von der Rechtsprechung des Senats abgewichen und habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

II