OLG Hamm - Urteil vom 03.03.2017
12 U 80/16
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt.1; BGB § 818 Abs. 3; WBVG § 8 Abs. 2; SGB XI § 84 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 06.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 349/15

Rückforderung von Entgelt für geleistete Pflege nach rückwirkender Aufhebung einer Höherstufung in der Pflegeversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2017 - Aktenzeichen 12 U 80/16

DRsp Nr. 2022/11333

Rückforderung von Entgelt für geleistete Pflege nach rückwirkender Aufhebung einer Höherstufung in der Pflegeversicherung

1. Zwar steht einem Heiminsassen grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel geleisteter Vergütungen für Pflegeleistungen zu, wenn einer höheren Pflegestufe entsprechende Pflegeleistungen im Hinblick auf einen angeblich höheren Pflegebedarf erbracht worden sind, der geschlossene Heimvertrag jedoch nicht wirksam angepasst worden ist und die Zuerkennung einer höheren Pflegestufe nachträglich rückwirkend aufgehoben wird. 2. Jedoch kann sich der Betreiber des Altenheims auf Entreicherung im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB berufen, wenn er den Heiminsassen im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich mit Leistungen nach der höheren Pflegestufe versorgt hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.05.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.660,83 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.