BSG - Beschluss vom 31.08.2018
B 6 KA 25/18 B
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 25.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 29/13
SG Saarbrücken, vom 02.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 20/13

Rückforderung von Fördergeldern für die Beschäftigung eines WeiterbildungsassistentenGrob fahrlässiges Handeln eines BegünstigtenUmstände des Einzelfalles

BSG, Beschluss vom 31.08.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 25/18 B

DRsp Nr. 2018/14517

Rückforderung von Fördergeldern für die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten Grob fahrlässiges Handeln eines Begünstigten Umstände des Einzelfalles

1. Ein Begünstigter kann sich nicht auf Vertrauen berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.2. Grob fahrlässig handelt ein Begünstigter, wenn er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.3. Das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit kann nicht allgemein festgestellt werden, sondern ist in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 25. Mai 2018 (Az: L 3 KA 29/13) wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 39 080 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Fördergeldern für die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten.