BSG - Beschluss vom 31.08.2018
B 6 KA 26/18 B
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 25.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 28/13
SG Saarbrücken, vom 02.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 19/13

Rückforderung von Honorar wegen Abrechnung nicht persönlich erbrachter LeistungenSachlich-rechnerische Richtigstellungen ohne Sicherheitsabschlag

BSG, Beschluss vom 31.08.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 26/18 B

DRsp Nr. 2018/14518

Rückforderung von Honorar wegen Abrechnung nicht persönlich erbrachter Leistungen Sachlich-rechnerische Richtigstellungen ohne Sicherheitsabschlag

1. Sachlich-rechnerische Richtigstellungen, die ohne einen "Sicherheitsabschlag" nach der Höhe des zu Unrecht entrichteten Honorars ermittelt worden sind, sind rechtmäßig.2. Für einen Rückforderungsanspruch ist es ausreichend, dass ein Arzt die Leistung nicht im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften erbracht und abgerechnet hat.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 25. Mai 2018 (Az: L 3 KA 28/13) wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 214 727 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Honorar wegen Abrechnung nicht persönlich erbrachter Leistungen.