BSG - Beschluss vom 30.10.2020
B 4 AS 266/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 611/16
SG Duisburg, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 4421/11

Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II aufgrund von VermögenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 30.10.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 266/20 B

DRsp Nr. 2020/18049

Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II aufgrund von Vermögen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).