BSG - Urteil vom 13.12.2005
B 4 RA 28/05 R
Normen:
SGB VI § 118 Abs. 3 S. 1 § 118 Abs. 3 S. 2 § 118 Abs. 3 S. 3 § 118 Abs. 3 S. 4 § 118 Abs. 4 S. 1 § 118 Abs. 4 S. 2 ; SGG § 54 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZS 2006, 370
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 03.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RA 48/04
SG Hamburg, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 RA 524/03

Rückforderung von Rentenleistungen nach dem Tod des Berechtigten

BSG, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen B 4 RA 28/05 R

DRsp Nr. 2006/8819

Rückforderung von Rentenleistungen nach dem Tod des Berechtigten

Dem Rentenversicherungsträger ist für den Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut die allgemeine Leistungsklage gegeben, wobei die Festsetzung nicht durch Verwaltungsakt erfolgen darf. Der Anspruch geht auch dann nicht wegen Entreicherung des Geldinstituts unter, wenn es im Rahmen eines Girokontenvertrages mittels der fehlgegangenen Rentenüberweisung einen Schuldenstand des Kontoinhabers durch Verrechnung gemindert und so jedenfalls wirtschaftlich seinen Rückzahlungsanspruch gegen diesen erfüllt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 118 Abs. 3 S. 1 § 118 Abs. 3 S. 2 § 118 Abs. 3 S. 3 § 118 Abs. 3 S. 4 § 118 Abs. 4 S. 1 § 118 Abs. 4 S. 2 ; SGG § 54 Abs. 5 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der klagenden Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (ehemals Seekasse) einen Betrag in Höhe von 959,79 EUR zu erstatten hat, der ihr nach dem Tode des Rentenbeziehers auf dessen Konto bei der Beklagten überwiesen worden war.

Der am 31. August 2002 verstorbene R. S. bezog von der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) seit Mai 1998 in Höhe von zuletzt 959,79 EUR. In dieser Höhe wurde die Rente auch nach dem Tod von R. S. noch für den Monat September 2002 auf sein Girokonto bei der Beklagten überwiesen.