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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der klagenden Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (ehemals Seekasse) einen Betrag in Höhe von 959,79 EUR zu erstatten hat, der ihr nach dem Tode des Rentenbeziehers auf dessen Konto bei der Beklagten überwiesen worden war.
Der am 31. August 2002 verstorbene R. S. bezog von der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) seit Mai 1998 in Höhe von zuletzt 959,79 EUR. In dieser Höhe wurde die Rente auch nach dem Tod von R. S. noch für den Monat September 2002 auf sein Girokonto bei der Beklagten überwiesen.
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