OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.11.2017
1 A 2541/16
Normen:
SVG § 49 Abs. 2 S. 3; BBesG § 12 Abs. 2 S. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 242/15

Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.11.2017 - Aktenzeichen 1 A 2541/16

DRsp Nr. 2017/16123

Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen

1. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 S. 3 BBesG einzubeziehen. Aus Gründen der Billigkeit ist in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.2. Das Bundesverwaltungsgericht differenziert in seinen die Billigkeitsentscheidung bei Rückforderung von Bezügen betreffenden Entscheidungen nicht danach, ob ein Fall der "Massenverwaltung" vorliegt oder nicht.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.700,22 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SVG § 49 Abs. 2 S. 3; BBesG § 12 Abs. 2 S. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe