OVG Sachsen - Urteil vom 05.12.2017
4 A 223/15
Normen:
WoGG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; WoGG § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a, b; WoGG § 28 Abs. 3; SGB X § 45; SGB X § 48; SGB X § 50 Abs. 2 S. 1; SGB X § 50 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2018, 292
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 05.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 223/15

Rückforderung von Wohngeld; Vorhandener Ausschlussgrund schon vor der Wohngeldfestsetzung; Ausschluss von Empfängern von Arbeitslosengeld II vom Wohngeld; Festsetzung eines verbleibenden materiell-rechtlichen Wohngeldanspruchs

OVG Sachsen, Urteil vom 05.12.2017 - Aktenzeichen 4 A 223/15

DRsp Nr. 2018/1953

Rückforderung von Wohngeld; Vorhandener Ausschlussgrund schon vor der Wohngeldfestsetzung; Ausschluss von Empfängern von Arbeitslosengeld II vom Wohngeld; Festsetzung eines verbleibenden materiell-rechtlichen Wohngeldanspruchs

1. § 28 Abs. 3 WoGG betrifft auch Fallkonstellationen, in denen der Ausschlussgrund schon vor der Wohngeldfestsetzung vorhanden ist oder war.2. Soweit Wohngeld wegen § 28 Abs. 3 WoGG ohne wirksamen Bescheid ausgezahlt wird, ist die gesamte Leistung zu Unrecht i. S. d. § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X erbracht. Angesichts des besonders geregelten Verfahrens in § 25 Abs. 4 WoGG zur Festsetzung eines verbleibenden materiell-rechtlichen Wohngeldanspruchs ist kein Raum, den materiell-rechtlichen Wohngeldanspruch bereits bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages zu berücksichtigen.3. Der Gesetzgeber hat mit § 28 Abs. 3 WoGG die Aufhebungsentscheidung selbst getroffen und damit die Erstattungsentscheidung nach § 50 Abs. 2 Satz 2, § 45 SGB X bereits vorgezeichnet, so dass ein Erstattungsermessen nur in atypischen Fällen auszuüben ist.4. Wohngeldsachen sind Angelegenheit der Fürsorge für die nach § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. März 2015 - 1 K 921/13 -wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.