BFH - Urteil vom 26.11.2003
VI R 10/99
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG § 40a ;
Fundstellen:
AuA 2004, 31
BFH/NV 2004, 389
BFHE 204, 186
BStBl II 2004, 195
DB 2004, 361
DStRE 2004, 257
NZA-RR 2004, 544
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 05.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 969/98

Rückgängigmachung einer Lohnsteuer-Pauschalierung

BFH, Urteil vom 26.11.2003 - Aktenzeichen VI R 10/99

DRsp Nr. 2004/610

Rückgängigmachung einer Lohnsteuer-Pauschalierung

»Ein Arbeitgeber ist weder unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs noch durch die Zielrichtung des § 40a EStG gehindert, nach Ablauf des Kalenderjahres die Pauschalversteuerung des Arbeitslohnes für die in seinem Betrieb angestellte Ehefrau rückgängig zu machen und zur Lohn-Regelbesteuerung überzugehen.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; EStG § 40a ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) nach Ablauf des Kalenderjahres die pauschale Versteuerung des Arbeitslohnes gemäß § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für seine angestellte Ehefrau rückgängig machen konnte, um die Versteuerung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu erreichen.

Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen, in dem seine Ehefrau bis zum 31. Juli 1994 als Arbeitnehmerin beschäftigt war. Sie erhielt im Jahr 1994 insgesamt 2 980 DM als Arbeitslohn, den der Kläger nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal versteuerte.

Mit berichtigter Lohnsteuer-Anmeldung vom 2. August 1995 machte der Kläger die pauschale Versteuerung des Arbeitslohnes rückgängig. Seine Ehefrau berücksichtigte den Lohn in der gemeinsamen Einkommensteuer-Erklärung für 1994.