OLG Hamm - Urteil vom 12.07.2021
22 U 74/20
Normen:
BGB § 134; BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BGB § 437 Nr. 1; BGB § 439; BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 24.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 237/19

Rückgängigmachung eines Fahrzeugkaufs im Zusammenhang mit dem Diesel-SkandalVorliegen eines SachmangelsUnterbliebenes NacherfüllungsverlangenBegriff der SittenwidrigkeitMittelbare Schädigungen

OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2021 - Aktenzeichen 22 U 74/20

DRsp Nr. 2022/15355

Rückgängigmachung eines Fahrzeugkaufs im Zusammenhang mit dem Diesel-Skandal Vorliegen eines Sachmangels Unterbliebenes Nacherfüllungsverlangen Begriff der Sittenwidrigkeit Mittelbare Schädigungen

Bei mittelbaren Schädigungen ist es für einen Ersatzanspruch erforderlich, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.04.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger € 52.618,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 18.06.2019 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw B, #0.

Die Beklagte zu 2) wird ferner verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.954,22 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz haben zu 59 % der Kläger und zu 41 % die Beklagte zu 2) zu tragen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben zu 57 % der Kläger und zu 43 % die Beklagte zu 2) zu tragen.