BAG - Urteil vom 12.12.2018
4 AZR 147/17
Normen:
Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28.03.2006 i.d.F. der 13. bis 19. Änderungstarifverträge (ÄTV) § 14; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28.03.2006 i.d.F. der 13. bis 19. Änderungstarifverträge (ÄTV) Protokollerklärungen Nr. 1 und 3 zu § 14 Abs. 1; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28.03.2006 i.d.F. der 13. bis 19. Änderungstarifverträge (ÄTV) § 20; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28.03.2006 i.d.F. der 13. bis 19. Änderungstarifverträge (ÄTV) Anlage 1.1 Zuordnungstabelle für die Agenturen für Arbeit; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28.03.2006 i.d.F. der 13. bis 19. Änderungstarifverträge (ÄTV) Anlage 1.10 Zuordnungstabelle für den Rechtskreis SGB II (gemeinsame Einrichtungen);
Fundstellen:
AP Bundesagentur für Arbeit Nr. 6
AuR 2019, 287
BAGE 164, 326
BB 2019, 947
EzA-SD 2019, 14
NZA 2019, 648
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 409/16
ArbG Herne, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 964/15

Rückgriff auf Tätigkeits- und Kompetenzprofile des einschlägigen Tarifvertrages für die EingruppierungBewertung der Tätigkeit als Erste Fachkraft in der RechtsbehelfsstelleTarifliche Funktionsstufen als zusätzlicher VergütungsbestandteilBewertung der gesamten übertragenen Tätigkeit zur korrekten Eingruppierung nach dem Tarifvertrag

BAG, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen 4 AZR 147/17

DRsp Nr. 2019/5519

Rückgriff auf Tätigkeits- und Kompetenzprofile des einschlägigen Tarifvertrages für die Eingruppierung Bewertung der Tätigkeit als "Erste Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle" Tarifliche Funktionsstufen als zusätzlicher Vergütungsbestandteil Bewertung der gesamten übertragenen Tätigkeit zur korrekten Eingruppierung nach dem Tarifvertrag

Bei den Funktionsstufen nach § 20 Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) handelt es sich um einen zusätzlichen Vergütungsbestandteil, der selbständig neben dem Festgehaltsanspruch nach § 17 TV-BA besteht, der sich aufgrund der tariflichen Eingruppierung in die maßgebende Tarifgruppe ergibt. Die Funktionsstufe ist daher kein Richtbeispiel iSd. Rechtsprechung des Senats. Auch wenn die übertragene Tätigkeit die Voraussetzungen einer Funktionsstufe einer bestimmten Tätigkeitsebene erfüllt, ist dies nicht mit der Erfüllung der Eingruppierungsvoraussetzungen für diese Tätigkeitsebene gleichzusetzen. Diese sind vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen anhand der gesamten übertragenen Tätigkeit zu prüfen. Orientierungssätze: