LAG Hamm - Urteil vom 01.12.2016
8 Sa 409/16
Normen:
TVG § 1; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 964/15

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin bei der Bundesagentur für Arbeit nach dem TV-BA

LAG Hamm, Urteil vom 01.12.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 409/16

DRsp Nr. 2020/13324

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin bei der Bundesagentur für Arbeit nach dem TV-BA

1. Nach dem klaren Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 3 TV-BA kommt es für die tarifliche Eingruppierung im Tätigkeitsbereich der Bundesagentur für Arbeit nicht auf die tatsächlich ausgeübte, sondern auf die vom Arbeitgeber wirksam zugewiesene Tätigkeit an. 2. Die Tätigkeit einer "Ersten Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle SGG " im Tätigkeitsbereich der Bundesagentur für Arbeit ist zutreffend in der Tätigkeitsebene IV gem. TV-BA eingruppiert.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 01.03.2016 - 3 Ca 964/15 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Anwendungsbereich des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28. März 2006 und nachfolgender Änderungstarifverträge über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.