Die Berufungen der Beklagten gegen das am 15.05.2015 verkündete Grund- und Teilendurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg werden mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage auch hinsichtlich des die vorgerichtlichen Anwaltskosten betreffenden Klageantrags zu c) für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt wird.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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