OLG Hamm - Urteil vom 04.04.2017
9 U 120/15
Normen:
BGB §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 15.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 365/13

Rückgriff der Fahrzeugversicherung gegenüber dem Inhaber einer Werkstatt wegen eines Brandes aufgrund des Ablassens von Benzin in einen offenen Eimer

OLG Hamm, Urteil vom 04.04.2017 - Aktenzeichen 9 U 120/15

DRsp Nr. 2017/5369

Rückgriff der Fahrzeugversicherung gegenüber dem Inhaber einer Werkstatt wegen eines Brandes aufgrund des Ablassens von Benzin in einen offenen Eimer

1. Das Ablassen von Benzin in einem freien Strahl in einen offenen Eimer aus dem zuvor mittels Schraubendrehers eröffnetenTank eines sich auf einer Hebebühne befindlichen Fahrzeugs ist grob unsachgemäß und widersprciht jeglichen Sicherheitsvorschriften.2. Die hierzu bestehenden berufsgenossenschaftlichen Regeln richten sich zwar unmittelbar nur an Inhaber und Beschäftigte von Fahrzeuginstandsetzungsbetrieben. Sie können aber auch zur Konkretisierung der Sorgfaltspflichten diesem Personenkreis nicht unterfallender Beteiligte herangezogen werden.

Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 15.05.2015 verkündete Grund- und Teilendurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg werden mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage auch hinsichtlich des die vorgerichtlichen Anwaltskosten betreffenden Klageantrags zu c) für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt wird.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.