LAG Thüringen - Urteil vom 22.03.2017
6 Sa 291/14
Normen:
BGB § 138; BGB § 150 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 623; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 698/13

Rückkehrrecht aufgrund eines formwidrigen dreiseitigen BeendigungsvertragesDarlegungs- und Beweislast für die Formwirksamkeit eines vorunterzeichneten und mit Abänderungen unterschrieben zurückgesandten BeendigungsvertragesFeststellungsklage auf Bestand eines Arbeitsverhältnisses bei Geltendmachung der Formunwirksamkeit nach über achtjähriger Umsetzung eines anderweitigen Arbeitsverhältnisses

LAG Thüringen, Urteil vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 291/14

DRsp Nr. 2018/349

Rückkehrrecht aufgrund eines formwidrigen dreiseitigen Beendigungsvertrages Darlegungs- und Beweislast für die Formwirksamkeit eines vorunterzeichneten und mit Abänderungen unterschrieben zurückgesandten Beendigungsvertrages Feststellungsklage auf Bestand eines Arbeitsverhältnisses bei Geltendmachung der Formunwirksamkeit nach über achtjähriger Umsetzung eines anderweitigen Arbeitsverhältnisses

1. Beweispflichtig für Tatsachen hinsichtlich der Erfüllung des Formerfordernisses des § 623 BGB ist die Partei, zu deren Gunsten sich die Formwirksamkeit eines Vertrages auswirkt. 2. Steht unstreitig fest, dass eine Vertragspartei ein Angebot mit Zusätzen versehen hat, und kommt das Gericht zu der Auslegung, dass es sich um bedeutsame Änderungen im Sinne von § 150 Abs. 2 BGB handelt, verbleibt es beim allgemeinen Grundsatz, dass die für die Einhaltung der Schriftform beweisbelastete Partei die formgerechte Annahme des als neues Angebot zu wertenden abgeänderten Angebots belegen muss.