LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.08.2023
10 Sa 171/23
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2; ZPO § 92; ZPO § 344;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 10301/21

Rücknahme der Berufung gegen fristlose KündigungUnzulässige Berufung gegen nicht entschiedene KündigungKeine Urteilsergänzung bei bewusst nicht entschiedenem StreitgegenstandKeine weite Auslegung des § 4 KSchG auf nicht entschiedene Kündigung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.08.2023 - Aktenzeichen 10 Sa 171/23

DRsp Nr. 2023/16498

Rücknahme der Berufung gegen fristlose Kündigung Unzulässige Berufung gegen nicht entschiedene Kündigung Keine Urteilsergänzung bei bewusst nicht entschiedenem Streitgegenstand Keine weite Auslegung des § 4 KSchG auf nicht entschiedene Kündigung

1. Wird ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) bewusst, wenn auch rechtsfehlerhaft nicht beschieden, so kann dies nicht im Wege der Urteilsergänzung nach § 321 ZPO nachgeholt werden. Erforderlich ist ein entsprechendes Rechtsmittel, in dem die angefochtenen Kündigungen auch expressis verbis genannt werden müssen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 4 KSchG. 2. Mit Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils steht fest, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Auflösungstermin mit allen möglichen Beendigungstatbeständen aufgelöst worden ist, selbst wenn dies prozessual nicht geltend gemacht worden ist. Und für die erneute Geltendmachung im Berufungsverfahren gilt die Drei-Wochen-Frist des § 4 Abs. 1 KSchG. mit der Rechtsfolge des § 7 KSchG.

I. Auf den Einspruch des Klägers wird das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juli 2023 aufgehoben.

II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Januar 2023 - 36 Ca 10301/21 und 36 Ca 13486/22 wird als unzulässig verworfen.