BSG - Beschluss vom 02.12.2022
B 11 AL 26/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 AL 3444/21
SG Reutlingen, vom 14.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 86/21

Rücknahme der Bewilligung von Alg wegen fehlender subjektiver VerfügbarkeitGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 02.12.2022 - Aktenzeichen B 11 AL 26/22 B

DRsp Nr. 2023/1293

Rücknahme der Bewilligung von Alg wegen fehlender subjektiver Verfügbarkeit Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).