BSG - Beschluss vom 13.07.2017
B 2 U 8/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 U 632/16
SG Dortmund, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 136/16

Rücknahme der Feststellung einer BerufskrankheitNichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeKlärungsbedürftige RechtsfrageBereits geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen B 2 U 8/17 BH

DRsp Nr. 2017/13943

Rücknahme der Feststellung einer Berufskrankheit Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Klärungsbedürftige Rechtsfrage Bereits geklärte Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. 2. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. 3. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. E. aus K. beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: