BSG - Beschluss vom 15.10.2020
B 13 R 83/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
NZS 2021, 237
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 90/20
SG Köln, vom 14.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 36 R 1801/15

Rücknahme einer BerufungsrücknahmeVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 15.10.2020 - Aktenzeichen B 13 R 83/20 B

DRsp Nr. 2020/16561

Rücknahme einer Berufungsrücknahme Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Eine unvollkommen formulierte Anhörungsmitteilung lässt die in § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG festgelegten Voraussetzungen für die Befugnis des LSG zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht zwangsläufig entfallen.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen vom 17. März 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I