LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.06.2023
2 Sa 113/22
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 06.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 61/22

Rücknahme und Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte eines Arbeitnehmers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.06.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 113/22

DRsp Nr. 2024/1366

Rücknahme und Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte eines Arbeitnehmers

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 06.07.2022, Az.: 3 Ca 61/22 wird zurückgewiesen.

2.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 06.07.2022, Az.: 3 Ca 61/22 wird zurückgewiesen.

3.

Der Kläger trägt 1/3, die Beklagte trägt 2/3 der Kosten des Rechtsstreits.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten noch um die Wirksamkeit einer Abmahnung sowie der Bestellung des Klägers zum Notfallbeauftragten für das Stadtarchiv der Beklagten.

Der Im Januar 1963 geborene Kläger ist seit April 1999 bei der Beklagten als Leiter des Stadtarchivs beschäftigt. Es ist für die ihm übertragene Tätigkeit eine Stellenbeschreibung (Anlage K 7, Bl. 181, 182 d.A.) mit Wirkung zum 01.06.2011 erstellt. Im Jahr 2020 wurde im Hinblick auf die kampflose Übergabe Greifswald an die Rote Armee im April 1945 als erster Band einer durch den Kläger neu begründeten Schriftenreihe des Stadtarchivs ein Buch "Die unbekannten Retter Greifswalds. Beiträge zur kampflosen Übergabe der Stadt an die Rote Armee im April 1945"veröffentlicht. Der Kläger war beauftragt, einen weiteren Band zu Oberst Rudolf Petershagen zur Publikation zu bringen.

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