BSG - Urteil vom 25.04.2018
B 14 AS 15/17 R
Normen:
SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB III § 330 Abs. 2;
Fundstellen:
BSGE 125, 301
NZS 2019, 342
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 8/15
SG Saarbrücken, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 776/12

Rücknahme von Bewilligungen und die Erstattung von SGB-II-Leistungen und Beiträgen wegen verschwiegenen VermögensRücknahmeentscheidung im Anwendungsbereich des § 330 Abs. 2 SGB III als gebundene EntscheidungBösgläubigkeit des Begünstigten

BSG, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 15/17 R

DRsp Nr. 2018/11066

Rücknahme von Bewilligungen und die Erstattung von SGB-II -Leistungen und Beiträgen wegen verschwiegenen Vermögens Rücknahmeentscheidung im Anwendungsbereich des § 330 Abs. 2 SGB III als gebundene Entscheidung Bösgläubigkeit des Begünstigten

1. Ist die Rücknahme einer Arbeitslosengeld II-Bewilligung wegen verschwiegenen Vermögens vom Begünstigten zu vertreten, kommt es auf das Verhältnis zwischen dem zu erstattenden Betrag und dem ursprünglich einzusetzenden Vermögenswert nicht an. 2. Hat das Jobcenter einen Forderungserlass zur Vermeidung unbilliger Härten noch nicht geprüft, berührt das die Rechtmäßigkeit der Rücknahme nicht.

1. Obwohl nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des SGB X im Rahmen der Ermessensausübung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X auch bei fehlendem Vertrauensschutz besonderen Härten Rechnung zu tragen sein kann, ist dies für das Verfahrensrecht des SGB II durch den Verweis auf § 330 Abs. 2 SGB III ausgeschlossen. 2. Bei Vorliegen der in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts "ist" dieser danach auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.