Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin wendet sich im zugrundeliegenden Rechtsstreit gegen die noch gegenüber ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann verfügte teilweise Rücknahme von Rentenbescheiden und Geltendmachung einer Erstattungsforderung in Höhe von 11 207,14 Euro. Das SG Trier hat ihre Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie die Klagefrist versäumt habe und Wiedereinsetzung in diese nicht zu gewähren sei; ihren Bevollmächtigten treffe im Zusammenhang mit der Postausgangskontrolle ein Organisationsverschulden. Das LSG Rheinland-Pfalz hat die dagegen gerichtete Berufung mit Urteil vom 26.5.2020 zurückgewiesen und ist der Begründung des
II
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|