BSG - Beschluss vom 26.10.2020
B 13 R 153/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 67;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 44/20
SG Trier, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 108/18

Rücknahme von Rentenbescheiden und Geltendmachung einer ErstattungsforderungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 26.10.2020 - Aktenzeichen B 13 R 153/20 B

DRsp Nr. 2021/1922

Rücknahme von Rentenbescheiden und Geltendmachung einer Erstattungsforderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 67;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich im zugrundeliegenden Rechtsstreit gegen die noch gegenüber ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann verfügte teilweise Rücknahme von Rentenbescheiden und Geltendmachung einer Erstattungsforderung in Höhe von 11 207,14 Euro. Das SG Trier hat ihre Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie die Klagefrist versäumt habe und Wiedereinsetzung in diese nicht zu gewähren sei; ihren Bevollmächtigten treffe im Zusammenhang mit der Postausgangskontrolle ein Organisationsverschulden. Das LSG Rheinland-Pfalz hat die dagegen gerichtete Berufung mit Urteil vom 26.5.2020 zurückgewiesen und ist der Begründung des SG gefolgt. Mit ihrer Beschwerde, die sie mit Schriftsatz vom 3.9.2020 begründet hat, wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung.

II