FG Hessen - Urteil vom 09.12.2004
4 K 3327/03
Normen:
HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 938

Rückstellung; Abwendung; Ungewisse Verbindlichkeit; Arbeitsverhältnis; Aufhebungsvertrag - Rückstellung für Abfindungszahlungen nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages

FG Hessen, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 4 K 3327/03

DRsp Nr. 2005/6791

Rückstellung; Abwendung; Ungewisse Verbindlichkeit; Arbeitsverhältnis; Aufhebungsvertrag - Rückstellung für Abfindungszahlungen nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages

1. Ansprüche und Verbindlichkeiten aus fortbestehenden schwebenden Geschäften dürfen erst bilanziert werden, wenn ein Erfüllungsrückstand vorliegt, weil eine Partei ihre Leistung in vollem Umfang erbracht hat oder ein Verlust aus dem schwebenden Geschäft droht. 2. Rückstellungen für Abfindungszahlungen aus einvernehmlichen Aufhebungsverträgen über ein Arbeitsverhältnis, in denen sich der Arbeitnehmer mit der Kündigung einverstanden erklärt und der Arbeitgeber sich im Gegenzug zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet, sind erst nach Abschluss des Vertrages zu bilden. 3. Wegen der Gleichwertigkeit der künftigen jeweiligen Leistungsverpflichtungen hat die Bildung einer Rückstellung vor Vertragsschluss zu entfallen, auch wenn das Zustandekommen der Abfindungsverträge zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich war und bereits Vertragsanbahnungen mit den schließlich betroffenen Arbeitnehmern stattgefunden haben.

Normenkette:

HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin zum 31.12.1994 eine Rückstellung für Abfindungszahlungen in Höhe von xxx DM bilden durfte.