OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.02.2016
I-6 U 247/14
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 323 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.10.2014

Rücktritt des Veräußerers von Geschäftsanteilen vom Kaufvertrag wegen Pflichtverletzungen des Erwerbers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2016 - Aktenzeichen I-6 U 247/14

DRsp Nr. 2016/15758

Rücktritt des Veräußerers von Geschäftsanteilen vom Kaufvertrag wegen Pflichtverletzungen des Erwerbers

Der Veräußerer von Geschäftsanteilen ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag wegen Pflichtverletzungen des Erwerbers berechtigt, wenn er seinerseits vertragstreu war. Dies ist der Fall, wenn er zwar eine Bankbürgschaft nicht beigebracht hat, sich aber aus dem Gesamtzusammenhang des Vertrages ergibt, dass dieser Anspruch erst fällig war, wenn der Erwerber seinerseits ein Übergabeprotokoll vorgelegt hatte.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.10.2014 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 323 Abs. 1;

Gründe

I.