HZvNG Art. 25 Abs. 8 Art. 8 Nr. 6 ; SGB X § 45 § 50 Abs. 2 S. 1 § 50 Abs. 2 S. 2 § 50 Abs. 3 §§ 45ff ; SGB VI § 118 Abs. 3 § 118 Abs. 4 S. 1 § 118 Abs. 4 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken - S 6 RA 86/03 - 20.01.2004,
Rücküberweisung zu Unrecht erbrachte Sozialleistungen nach Tod des Versicherten
LSG Chemnitz, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen L 1 RA 16/04
DRsp Nr. 2007/20492
Rücküberweisung zu Unrecht erbrachte Sozialleistungen nach Tod des Versicherten
1. Wurde die nach dem Tod überzahlte Rente auf ein Konto überwiesen, zu dem der verstorbene Versicherte keinen Zugriff hatte, war die überzahlte Rente zum Zeitpunkt des Rücküberweisungsverlangens bereits abverfügt und hatte der Verstorbene auf diesem Konto kein eigenes Guthaben, so besteht kein vorrangiger Rücküberweisungsanspruch gegenüber dem Geldinstitut nach § 118 Abs. 3SGB VI.2. Die Empfängerin einer überzahlten Rentenleistung nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI kann sich bei einem Rückforderungsanspruch nicht auf Entreicherung oder Vertrauensschutz berufen.3. Nach § 50 Abs. 2 S. 1 SGB X kann der Rentenversicherungsträger eine Zahlung, die aufgrund einer Abtretung erfolgt ist, die diese Zahlung nicht erfasst, zurückfordern. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
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