Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 24. Oktober bis 5. Dezember 2002 und vom 11. März 2003 bis 25. Juli 2003 wegen ungenügender Eigenbemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit.
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