LSG Chemnitz - Urteil vom 07.12.2006
L 3 AL 118/05
Normen:
SGB I § 39 Abs. 1 ; SGB X § 45 Abs. 1 § 45 Abs. 2 S. 3 § 47 Abs. 2 § 48 Abs. 1 S. 2 § 50 ; SGB III § 260 Abs. 1 Nr. 1 § 330 Abs. 2 § 330 Abs. 3 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 17.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 AL 1413/01

Rückwirkende Aufhebung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, Ausübung von Ermessen

LSG Chemnitz, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen L 3 AL 118/05

DRsp Nr. 2007/20101

Rückwirkende Aufhebung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, Ausübung von Ermessen

1. Für den Maßnahmeträger ist die Bewilligung einer ABM ein begünstigender Verwaltungsakt, der nur unter den Voraussetzungen der §§ 45, 47 oder 48 SGB X aufgehoben werden darf. 2. Für den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit gemäß § 47 Abs. 2 SGB X muss die bewilligte Geldleistung der Erfüllung eines bestimmten, nunmehr verfehlten Zwecks dient, der ausdrücklich und für den Empfänger erkennbar im Verwaltungsakt selbst festgelegt ist. Er darf sich nicht nur aus der allgemeinen Zwecksetzung der Sozialleistung oder aus deren Rechtsgrundlage ergeben. Auch dann erfordert der Widerruf aber die Ausübung von Ermessen, wenn dieses nicht ausnahmsweise auf "Null" reduziert ist. Es liegt jedoch keine Ermessensreduktion auf "Null" vor, wenn die tatsächliche Tätigkeit trotz Zweckverfehlung grundsätzlich mit einer ABM förderfähig war und deshalb ebenso hätte als ABM bewilligt werden können. 3. Verfehlt eine ABM ihren ursprünglichen, aber nicht ausdrücklich im Bescheid geregelten Zweck, so kann eine Aufhebung für die Vergangenheit selbst dann auf die §§ 45, 48 SGB X gestützt werden, wenn sie so wie sie tatsächlich durchgeführt wurde, hätte ebenso bewilligt werden können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]