BSG - Urteil vom 12.12.1995
10 RKg 9/95
Normen:
BKGG § 2 Abs. 2 S. 2 ; BSHG § 5 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 107 ;
Fundstellen:
FEVS 47, 280
FamRZ 1996, 1005
NZS 1996, 238
SozR 3-1300 § 48 Nr. 42

Rückwirkende Aufhebung von Kindergeld nach § 48 SGB X wegen Überschreitens der Einkommensgrenze, Ermessensausübung

BSG, Urteil vom 12.12.1995 - Aktenzeichen 10 RKg 9/95

DRsp Nr. 1996/19422

Rückwirkende Aufhebung von Kindergeld nach § 48 SGB X wegen Überschreitens der Einkommensgrenze, Ermessensausübung

1. Durch überzahltes Kindergeld wird die Fiktion der Erfüllung von Ansprüchen auf Sozialhilfe (§ 107 SGB X) nicht ausgelöst.2. Wenn Kindergeld wegen Überschreitens der DM 750,-- Grenze für Ausbildungsvergütungen nicht mehr zusteht, so kann die Bewilligung aufgrund der zur Vermeidung von Doppelleistungen geschaffenen Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X nur in Höhe der Überschreitung rückwirkend aufgehoben werden (Anschluß an BSG vom 23.3.1995 - 13 RJ 39/94 SozR 3-1300 § 48 Nr. 37).3. Ein zur Ermessensausübung zwingender atypischer Fall liegt bei rückwirkender Aufhebung (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nrn. 2 bis 4 SGB X) stets vor, soweit der Betroffene hierdurch im nachhinein vermehrt sozialhilfebedürftig würde; im Rahmen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X ist insoweit von der Aufhebung abzusehen (Ermessensreduzierung auf Null) (Anschluß an BSG vom 23.3.1995 - 13 RJ 39/94 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 37). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKGG § 2 Abs. 2 S. 2 ; BSHG § 5 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 107 ;

Gründe:

Die Klägerin, die mit ihren Kindern seit Jahren Sozialhilfe bezieht, wendet sich gegen die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld.