BSG - Beschluss vom 27.05.2020
B 12 KR 2/20 BH
Normen:
SGB V § 5 Abs. 2 S. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 728/18
SG Frankfurt am Main, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 1059/17

Rückwirkende Berücksichtigung von Vorversicherungszeiten für KinderKrankenversicherung der RentnerVereinbarkeit einer Stichtagsregelung mit dem allgemeinen GleichbehandlungsgrundsatzGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 27.05.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 2/20 BH

DRsp Nr. 2020/8686

Rückwirkende Berücksichtigung von Vorversicherungszeiten für Kinder Krankenversicherung der Rentner Vereinbarkeit einer Stichtagsregelung mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. November 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 2 S. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der angestrebten Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die rückwirkende Berücksichtigung von Vorversicherungszeiten von je drei Jahren für jedes der vier Kinder der Klägerin für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Die im Jahr 1968 geborene Klägerin war in der Zeit vom 18.5.2004 bis 19.10.2005 bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versichert. Gegen die Festsetzung der Beiträge für die freiwillige Versicherung führt die Klägerin ein Verfahren vor dem SG Frankfurt am Main. Mit den Zeiten der freiwilligen Versicherung erfüllte sie die Voraussetzungen der KVdR, in der sie vom 20.10.2005 bis zu ihrem Kassenwechsel am 31.12.2012 bei der Beklagten versichert war.