LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.08.2013
21 Ta 1249/13
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 59 Ca 17150/12

Rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bei pflichtwidriger Versäumung der Nachfristgewährung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2013 - Aktenzeichen 21 Ta 1249/13

DRsp Nr. 2014/4326

Rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bei pflichtwidriger Versäumung der Nachfristgewährung

1. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den Zeitpunkt der Antragstellung ist grundsätzlich nur möglich, wenn zeitgleich mit dem Antrag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt. 2. Ausnahmen gelten, wenn das Gericht der Partei eine Frist zur Nachreichung der Erklärung eingeräumt hat und diese eingehalten wird oder wenn die Partei ohne ihr Verschulden an der Einreichung der Erklärung gehindert war und diese unverzüglich nachreicht. Eine Verpflichtung des Gerichts, eine Frist zur Nachreichung der Erklärung mit der Folge der Rückwirkung der Bewilligung einzuräumen, ergibt sich weder aus § 18 Abs. 2 Satz 4 ZPO noch aus Art. 103 Abs. 1 GG. 3. Darüber hinaus kann im Einzelfall eine rückwirkende Bewilligung auf den Zeitpunkt der Antragstellung nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens geboten sein. Das setzt voraus, dass die Partei ersichtlich davon ausgeht, ein Nachreichen der Erklärung sei ausreichend, das Gericht keinen gegenteiligen Hinweis erteilt und die Partei ihr prozessuales Verhalten darauf einstellt, z.B. einen unwiderruflichen Vergleich schließt.