LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.05.2013
17 Ta 882/13
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117; ZPO § 119 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 759/13

Rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Nachfristwahrung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2013 - Aktenzeichen 17 Ta 882/13

DRsp Nr. 2014/5992

Rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Nachfristwahrung

Eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist auch nach Erledigung des Rechtsstreits möglich, wenn der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen innerhalb einer vom Gericht hierfür gesetzten Frist einreicht.

I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.03.2013 - 38 Ca 759/13 - aufgehoben.

II. Das Verfahren wird zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117; ZPO § 119 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch eine von der Beklagten ausgesprochene Kündigung gewandt und die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet worden ist.

In der Güteverhandlung vom 26.02.2013 hat die Klägerin die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beantragt und angekündigt, die hierfür notwendigen Unterlagen nachzureichen. Die Parteien haben den Rechtsstreit durch einen in der Güteverhandlung unwiderruflich abgeschlossenen Vergleich beigelegt. Der Vorsitzende der Kammer gab der Klägerin durch verkündeten Beschluss auf, binnen drei Wochen die Unterlagen zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe nachzureichen.