I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.03.2013 -
II. Das Verfahren wird zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
I.
Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch eine von der Beklagten ausgesprochene Kündigung gewandt und die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet worden ist.
In der Güteverhandlung vom 26.02.2013 hat die Klägerin die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beantragt und angekündigt, die hierfür notwendigen Unterlagen nachzureichen. Die Parteien haben den Rechtsstreit durch einen in der Güteverhandlung unwiderruflich abgeschlossenen Vergleich beigelegt. Der Vorsitzende der Kammer gab der Klägerin durch verkündeten Beschluss auf, binnen drei Wochen die Unterlagen zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe nachzureichen.
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