BSG - Beschluss vom 26.07.2018
B 12 KR 34/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 203/15
SG Berlin, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 442/14

Rückwirkende Durchführung einer FamilienversicherungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVorliegen einer BreitenwirkungAbstraktes Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts

BSG, Beschluss vom 26.07.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 34/18 B

DRsp Nr. 2018/12077

Rückwirkende Durchführung einer Familienversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Vorliegen einer Breitenwirkung Abstraktes Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts

Eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung und damit eine Breitenwirkung liegt nur vor, wenn die Rechtsfrage auch für weitere Fälle maßgeblich und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I