BSG - Beschluss vom 27.11.2020
B 9 SB 29/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 18.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SB 83/15
SG Magdeburg, vom 15.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 261/13

Rückwirkende Erhöhung des Grades einer BehinderungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenPauschaler Verweis auf Ergebnisse einer Recherche in einer juristischen Online-Datenbank

BSG, Beschluss vom 27.11.2020 - Aktenzeichen B 9 SB 29/20 B

DRsp Nr. 2021/2192

Rückwirkende Erhöhung des Grades einer Behinderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Pauschaler Verweis auf Ergebnisse einer Recherche in einer juristischen Online-Datenbank

Ein pauschaler Verweis auf nicht mitgeteilte Ergebnisse einer Recherche einer juristischen Online-Datenbank kann die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage nicht ersetzen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt eine rückwirkende Erhöhung des bei ihm wegen seiner Morbus-Crohn-Erkrankung festgestellten Grades der Behinderung (GdB). Mit Urteil vom 18.5.2020 hat das LSG wie vor ihm das SG und der Beklagte diesen Anspruch verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe verfahrensfehlerhaft gehandelt, sei von der Rechtsprechung des Senats abgewichen und habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

II