Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt eine rückwirkende Erhöhung des bei ihm wegen seiner Morbus-Crohn-Erkrankung festgestellten Grades der Behinderung (GdB). Mit Urteil vom 18.5.2020 hat das LSG wie vor ihm das
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum
II
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