Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt zum wiederholten Male die rückwirkende Feststellung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft im Wege eines Überprüfungsverfahrens.
Zuletzt hatte der Beklagte bei der Klägerin wegen eines Augenleidens einen GdB von 60 ab 1.12.2005 festgestellt (Bescheid vom 1.3.2011). Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG einen Anspruch der Klägerin verneint, ihre Schwerbehinderteneigenschaft bereits rückwirkend ab dem Jahr 2000 festzustellen. Es könne dahinstehen, welcher Absatz des § 44 SGB X und welche Rechtsfolge anzunehmen sei; schon die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm seien nicht erfüllt. Denn die zur Überprüfung gestellten Bescheide seien rechtmäßig.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum
II
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|