BSG - Beschluss vom 16.09.2020
B 9 SB 6/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 122/16
SG Braunschweig, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SB 370/14

Rückwirkende Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft im Wege eines ÜberprüfungsverfahrensGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 16.09.2020 - Aktenzeichen B 9 SB 6/20 B

DRsp Nr. 2020/15311

Rückwirkende Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft im Wege eines Überprüfungsverfahrens Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 44;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt zum wiederholten Male die rückwirkende Feststellung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft im Wege eines Überprüfungsverfahrens.

Zuletzt hatte der Beklagte bei der Klägerin wegen eines Augenleidens einen GdB von 60 ab 1.12.2005 festgestellt (Bescheid vom 1.3.2011). Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG einen Anspruch der Klägerin verneint, ihre Schwerbehinderteneigenschaft bereits rückwirkend ab dem Jahr 2000 festzustellen. Es könne dahinstehen, welcher Absatz des § 44 SGB X und welche Rechtsfolge anzunehmen sei; schon die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm seien nicht erfüllt. Denn die zur Überprüfung gestellten Bescheide seien rechtmäßig.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

II