BSG - Beschluss vom 27.12.2018
B 9 SB 3/18 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 30.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 91/15
SG Marburg, vom 13.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SB 214/08

Rückwirkende Feststellung eines höheren Grads der Behinderung und Zuerkennung des Merkzeichens GVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenMerkmal eines substantiierten Beweisantrages

BSG, Beschluss vom 27.12.2018 - Aktenzeichen B 9 SB 3/18 BH

DRsp Nr. 2019/2344

Rückwirkende Feststellung eines höheren Grads der Behinderung und Zuerkennung des Merkzeichens G Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Merkmal eines substantiierten Beweisantrages

1. Ein substantiierter Beweisantrag muss eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache enthalten.2. Die behauptete Tatsache muss dazu möglichst präzise und bestimmt behaupt und zumindest hypothetisch beschrieben werden, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. 3. Unbestimmte oder unsubstantiierte Beweisanträge verpflichten das Gericht nicht, eine Beweisaufnahme durchzuführen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 2018 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X rückwirkend die Feststellung eines höheren Grads der Behinderung (GdB) sowie die Zuerkennung des Merkzeichens G.