BSG - Urteil vom 10.12.2013
B 13 R 53/11 R
Normen:
BGB § 242; BVerfGG § 79 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; SGB I § 2 Abs. 2 Halbs. 2; SGB X § 1 S. 1; SGB X § 40 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 4 S. 1 bis S. 3; SGB X § 48; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; SGB VI § 99 Abs. 1 S. 2; SGG § 77; WGSVG § 17c; WGSVG § 7; ZRBG § 1 Abs. 2; ZRBG § 3 Abs. 1 S. 1; ZRBG § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 2103/10

Rückwirkende Gewährung einer Rente nach dem ZRBG; Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung auf einen Zeitraum von vier Jahren

BSG, Urteil vom 10.12.2013 - Aktenzeichen B 13 R 53/11 R

DRsp Nr. 2014/3130

Rückwirkende Gewährung einer Rente nach dem ZRBG; Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung auf einen Zeitraum von vier Jahren

Nach Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheids, der eine Rente aufgrund von Ghetto- Beitragszeiten zu Unrecht abgelehnt hat, besteht Anspruch auf Rentenleistungen für die Vergangenheit nur für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Dies ist mit höherrangigem Recht vereinbar. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. März 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Klage- und Revisionsverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 242; BVerfGG § 79 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; SGB I § 2 Abs. 2 Halbs. 2; SGB X § 1 S. 1; SGB X § 40 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 4 S. 1 bis S. 3; SGB X § 48; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; SGB VI § 99 Abs. 1 S. 2; SGG § 77; WGSVG § 17c; WGSVG § 7; ZRBG § 1 Abs. 2; ZRBG § 3 Abs. 1 S. 1; ZRBG § 3 Abs. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über einen früheren Beginn der Regelaltersrente der Klägerin.

Die 1925 in Polen geborene Klägerin ist israelische Staatsangehörige und lebt in Israel. Sie ist anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus und hat eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz erhalten.