Der Kläger erhielt seit 1974 eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Am 4. November 1975 beantragte er, diese gemäß §
Nachdem die Beklagte im Jahre 1983 bei einer Überprüfung festgestellt hatte, daß ihr 1976 bei der Berechnung des Altersruhegeldes ein Fehler unterlaufen war, bewilligte sie dem Kläger mit Bescheid vom 14. September 1983 für die Zeit ab 1. Januar 1979 eine erhöhte Rente. Eine Erhöhung der Rente für die frühere Zeit lehnte sie im Hinblick auf § 44 Abs. 4 SGB 10 ab. Der Widerspruch des Klägers gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.
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