BGH - Urteil vom 09.03.1989
III ZR 76/88
Normen:
BGB § 839 ; SGB X § 44 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1990, 637
BGHR BGB § 839 Abs. 3 Primärrechtsschutz 2
BGHR BGB § 839 Sozialleistung 1
DRsp-ROM Nr. 1992/2022
DRsp I(147)248a
DRsp V(545)111a-d
MDR 1989, 891
NJW-RR 1989, 1252
VersR 1989, 747
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
LG Lübeck,

Rückwirkung der Rücknahme eines nicht begünstigenden Verwaltungsakts im Rahmen der Amtshaftung

BGH, Urteil vom 09.03.1989 - Aktenzeichen III ZR 76/88

DRsp Nr. 1992/2017

Rückwirkung der Rücknahme eines nicht begünstigenden Verwaltungsakts im Rahmen der Amtshaftung

»§ 44 Abs. 4 SGB X ist im Rahmen der Amtshaftung weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.«

Normenkette:

BGB § 839 ; SGB X § 44 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger erhielt seit 1974 eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Am 4. November 1975 beantragte er, diese gemäß § 1248 Abs. 2 RVO in ein vorgezogenes Altersruhegeld umzuwandeln. Mit Bescheid 26. März 1976 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung vom 1. Dezember 1975 dieses Altersruhegeld.

Nachdem die Beklagte im Jahre 1983 bei einer Überprüfung festgestellt hatte, daß ihr 1976 bei der Berechnung des Altersruhegeldes ein Fehler unterlaufen war, bewilligte sie dem Kläger mit Bescheid vom 14. September 1983 für die Zeit ab 1. Januar 1979 eine erhöhte Rente. Eine Erhöhung der Rente für die frühere Zeit lehnte sie im Hinblick auf § 44 Abs. 4 SGB 10 ab. Der Widerspruch des Klägers gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.