OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.09.2017
2 LB 85/17
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4; AGG § 24 Nr. 1; a.F. § 27 BBesG; a.F. § 28 BBesG; RL 2000/78/EG Art. 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 10.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 398/14

Rückwirkung eines unionsrechtlichen Haftungsanspruchs für das Kalenderjahr der Geltenmachung; Zahlungsanspruch eines Beamten wegen altersdiskriminierender Besoldung

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.09.2017 - Aktenzeichen 2 LB 85/17

DRsp Nr. 2017/14649

Rückwirkung eines unionsrechtlichen Haftungsanspruchs für das Kalenderjahr der Geltenmachung; Zahlungsanspruch eines Beamten wegen altersdiskriminierender Besoldung

Im Anschluss an BVerwG 2 C 11.16: Der unionsrechtliche Haftungsanspruch wirkt nicht für das Kalenderjahr zurück, in dem er geltend gemacht wurde.

Tenor

Auf die zugelassene Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 11. Kammer - vom 10. April 2017 geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf

200,00 EURO

festgesetzt.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4; AGG § 24 Nr. 1; a.F. § 27 BBesG; a.F. § 28 BBesG; RL 2000/78/EG Art. 2 Abs. 2;

Gründe

I.