BAG - Urteil vom 27.10.2010
10 AZR 354/09
Normen:
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 1 Abs. 4; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 2 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 21 Abs. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 20, Protokollerklärung Nr. 2 zu § 20 TV-L; Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung) § 1 Abs. 1 Nr. 3Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung) § 1 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1121/08
ArbG Köln, vom 24.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2604/08

Rückzahlung einer Zuwendung nach § 21 Abs. 2 TVÜ-Länder [Beschäftigungsjahr 2007]

BAG, Urteil vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 354/09

DRsp Nr. 2011/996

Rückzahlung einer Zuwendung nach § 21 Abs. 2 TVÜ-Länder [Beschäftigungsjahr 2007]

Orientierungssätze: 1. Eine abweichende Vereinbarung iSd. § 21 Abs. 2 TVÜ-Länder liegt vor, wenn die Arbeitsvertragsparteien die nachwirkenden Regelungen des TV Zuwendung und/oder die entsprechenden Tarifregelungen zum Urlaubsgeld nicht vollständig inhaltlich in ihre Vertragsregelung übernommen haben. 2. § 21 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVÜ-Länder ersetzte für das Jahr 2007 nicht die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen über eine Zuwendung. Nahm ein Arbeitsvertrag auf den TV Zuwendung Bezug, so galten bei Fehlen abweichender Regelungen auch die Vorschriften über die Rückzahlung der Zuwendung bei einem Ausscheiden bis zum 31. März des Folgejahres. 3. § 21 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVÜ-Länder gewährte für das Jahr 2007 einen eigenständigen Mindestanspruch auf eine Jahressonderzahlung in Höhe von 50 % der Differenz zwischen vertraglichen Ansprüchen auf Zuwendung und Urlaubsgeld und dem Anspruch nach § 20 TV-L. Bestand kein vertraglicher Anspruch, ergab sich ein Anspruch auf 50 % der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L. Voraussetzung war das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 20 TV-L.