BGH - Beschluss vom 03.06.2020
IV ZB 9/19
Normen:
BGB § 242;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 914
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 11.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1348/18
OLG Oldenburg, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 45/19

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge der abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherungen aus ungerechtfertigter Bereicherung hinsichtlich Verwirkung des Widerspruchs

BGH, Beschluss vom 03.06.2020 - Aktenzeichen IV ZB 9/19

DRsp Nr. 2020/9112

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge der abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherungen aus ungerechtfertigter Bereicherung hinsichtlich Verwirkung des Widerspruchs

In Fällen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Widerspruchsbelehrung oder einer fehlenden oder unvollständigen Verbraucherinformation kann die Geltendmachung des Widerspruchsrechts nur ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. April 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: bis 8.000 €

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe

I. Der Kläger fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier 2006 und 2007 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossener fondsgebundener Lebensversicherungen und Herausgabe von Nutzungen.