LAG Berlin - Urteil vom 15.12.1995
6 Sa 94/95
Fundstellen:
ARST 1996, 136
ArztR 1996, 288
AuA 1996, 433
BB 1996, 1335
NWB 1996, F. 1, 135
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 90 Ca 29 300/94

Rückzahlung überzahlten Arbeitsentgelts: ungerechtfertigte Bereicherung - Schadensersatz wegen Betrugs

LAG Berlin, Urteil vom 15.12.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 94/95

DRsp Nr. 1998/4091

Rückzahlung überzahlten Arbeitsentgelts: ungerechtfertigte Bereicherung - Schadensersatz wegen Betrugs

Ein Arbeitnehmer, der es unterläßt, seinen Arbeitgeber auf eine von ihm bemerkte laufende Überzahlung hinzuweisen, und es auf diese Weise zu weiteren Überzahlungen kommen läßt, schuldet Rückzahlung nicht bloß aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung, sondern auch wegen unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 Abs. 1 StGB. Diese Anspruchskonkurrenz gewinnt Bedeutung, wenn der Bereicherungsanspruch wegen Versäumung einer tariflichen Ausschlußfrist verfallen ist, diese jedoch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht gilt. Zu geringfügigen Überzahlungen vgl. auch BAG, Urt. v. 18.01.1995 - 5 AZR 817/93, NWB EN-Nr. 881/95.

Tatbestand:

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Beklagten durch "Teil-Anerkenntnisurteil und Schluß-Urteil" verurteilt, an den Kläger 10.306,92 DM brutto abzüglich 1.050,-- DM netto zu zahlen. Die weitergehende Klage auf Zahlung weiterer 10.175,14 DM brutto und das Verlangen nach Rechtshängigkeitszinsen hat es abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt.