LAG Hamm - Urteil vom 25.05.2005
10 Sa 2434/04
Normen:
BGB § 313 Abs. 2 § 611 § 812 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 3 Ca 310/04 - 22.09.2004,

Rückzahlung überzahlten Arbeitslohns - rechtsgrundlose Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus nicht rechtkräftigem Urteil bei nachfolgendem Vergleich

LAG Hamm, Urteil vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 2434/04

DRsp Nr. 2005/13008

Rückzahlung überzahlten Arbeitslohns - rechtsgrundlose Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus nicht rechtkräftigem Urteil bei nachfolgendem Vergleich

1. Die Rückzahlung irrtümlich gezahlter (nicht geschuldeter) Vergütungen wird auch im Arbeitsrecht nach Bereicherungsrecht abgewickelt; hat der Arbeitgeber irrtümlich eine zu hohe (nicht geschuldete) Vergütung gezahlt, ist der Arbeitnehmer nach den §§ 812 ff. BGB zur Rückzahlung verpflichtet.2. Zahlungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel geleistet werden, bewirken grundsätzlich keine Erfüllung.

Normenkette:

BGB § 313 Abs. 2 § 611 § 812 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung überzahlten Arbeitslohns.

Der Beklagte war seit dem 16.08.1999 bei der Klägerin als Kraftfahrer im Werksverkehr zu einem monatlichen Bruttolohn von seinerzeit ca. 5.500,00 DM tätig.

Am 19.09.2000 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten mündlich fristlos. Hiergegen wehrte sich der Beklagte mit einer Kündigungsschutzklage gegenüber dem Arbeitsgericht Herford - 3 Ca 1323/00 - und obsiegte erstinstanzlich. In einem weiteren Verfahren vor dem Arbeitsgericht Herford - 3 Ca 78/01 - machte der Beklagte u.a. Annahmeverzugsansprüche für den Zeitraum von September 2000 bis einschließlich März 2001 geltend.