Die Parteien streiten über die Rückzahlung überzahlten Arbeitslohns.
Der Beklagte war seit dem 16.08.1999 bei der Klägerin als Kraftfahrer im Werksverkehr zu einem monatlichen Bruttolohn von seinerzeit ca. 5.500,00 DM tätig.
Am 19.09.2000 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten mündlich fristlos. Hiergegen wehrte sich der Beklagte mit einer Kündigungsschutzklage gegenüber dem Arbeitsgericht Herford - 3 Ca 1323/00 - und obsiegte erstinstanzlich. In einem weiteren Verfahren vor dem Arbeitsgericht Herford - 3 Ca 78/01 - machte der Beklagte u.a. Annahmeverzugsansprüche für den Zeitraum von September 2000 bis einschließlich März 2001 geltend.
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