BSG - Beschluss vom 30.10.2019
B 6 KA 40/18 B
Normen:
Ärzte-ZV § 32 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KA 2/15
SG Schwerin, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 21/10

Rückzahlung vertragsärztlicher HonorareFehlende wirtschaftliche Unabhängigkeit eines ArztesTätigkeit in freier Praxis

BSG, Beschluss vom 30.10.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 40/18 B

DRsp Nr. 2019/17480

Rückzahlung vertragsärztlicher Honorare Fehlende wirtschaftliche Unabhängigkeit eines Arztes Tätigkeit in freier Praxis

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 17. April 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

Ärzte-ZV § 32 Abs. 1 S. 1;

G r ü n d e :

I

Der im Jahr 1944 geborene Kläger erhielt zum 1.3.1993 die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Facharzt für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin mit Sitz in einer Gemeinschaftspraxis in S. An dieser Gemeinschaftspraxis waren ua der Laborarzt Dr. K. sowie die Firmen G. GmbH und L. mbH in unterschiedlichen Konstellationen beteiligt. Im Zuge staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen wegen Abrechnungsbetrugs entzog der Berufungsausschuss dem Kläger im Jahr 2004 die vertragsärztliche Zulassung, weil dieser nie die Stellung eines Arztes in freier Praxis innegehabt habe. Gegen die klageabweisende Entscheidung des LSG legte der Kläger Revision ein; kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 28.10.2009 nahm er jedoch seine Klage gegen den Beschluss des Berufungsausschusses wieder zurück.