OLG Hamburg - Urteil vom 27.07.2018
6 U 203/13
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; BGB § 195; BGB § 199;
Fundstellen:
BauR 2021, 103
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 321 O 423/12

Rückzahlung von ArchitektenhonorarVoraussetzungen einer VerwirkungTreuwidriges VerhaltenAbkürzung einer kurzen Verjährungsfrist durch Verwirkung

OLG Hamburg, Urteil vom 27.07.2018 - Aktenzeichen 6 U 203/13

DRsp Nr. 2020/1228

Rückzahlung von Architektenhonorar Voraussetzungen einer Verwirkung Treuwidriges Verhalten Abkürzung einer kurzen Verjährungsfrist durch Verwirkung

1. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.2. Treuwidrigkeit liegt vor, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. 3. Unterliegt ein Rückforderungsanspruch der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren, kann eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.11.2013, Az. 321 O 423/12, teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 89.758,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2013 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.