LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.05.2013
9 Sa 108/13
Normen:
BGB § 307, BGB § 308, BGB § 309 ; BGB § 307; BGB § 308; BGB § 309;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 846/12

Rückzahlung von Ausbildungskosten - wirksame Vertragsklausel zur Rückzahlung von Ausbildungskosten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2013 - Aktenzeichen 9 Sa 108/13

DRsp Nr. 2013/17560

Rückzahlung von Ausbildungskosten – wirksame Vertragsklausel zur Rückzahlung von Ausbildungskosten

kein Leitsatz

Die Rückzahlung von Ausbildungskosten kann individualrechtlich wirksam vereinbart werden.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 13.11.2012 - Az. 2 Ca 846/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307, BGB § 308, BGB § 309 ; BGB § 307; BGB § 308; BGB § 309;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Ausbildungskosten.

Die Klägerin ist zuständig für die Versorgung, Entsorgung und Sicherheit sowie das Management des Chemieparks M.. Ihr obliegt unter anderem die Gewährleistung des Brandschutzes.

Der Beklagte war bei der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerinnen gemäß Arbeitsvertrag vom 02.04.2001 zuletzt im Bereich Brandschutz/Sicherheitszentrale beschäftigt. Ursprünglicher Arbeitgeber war die C. AG. Dieses Arbeitsverhältnis ist auf die C. Industry Services GmbH & Co. OHG übergegangen. Die C. Industry Services GmbH & Co. OHG ist später in "D. GmbH & Co. OHG" umbenannt worden.