LAG Hamm - Urteil vom 23.08.2005
19 Sa 286/05
Normen:
BGB § 307 § 488 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2127/04

Rückzahlung von Ausbildungskosten; Unzulässigkeit der Rückzahlungsvereinbarung bei betriebsbedingter Kündigung; keine Umgehung durch Darlehen; Verschattungsdarlehen

LAG Hamm, Urteil vom 23.08.2005 - Aktenzeichen 19 Sa 286/05

DRsp Nr. 2006/1634

Rückzahlung von Ausbildungskosten; Unzulässigkeit der Rückzahlungsvereinbarung bei betriebsbedingter Kündigung; keine Umgehung durch Darlehen; Verschattungsdarlehen

»1. Die Vereinbarung der Rückzahlung von Ausbildungskosten, nach der die Rückzahlungspflicht die gesamten Ausbildungskosten unabhängig vom Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfasst, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. 2. Eine formularmäßige Regelung, nach der die Grundsätze zur eingeschränkten Zulässigkeit der Rückzahlungsvereinbarungen über die Vertragskonstruktion eines Darlehens nach § 488 BGB umgangen werden, ist ebenfalls nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (vgl. auch LAG Schleswig-Holstein vom 25.05.2005 - 3 Sa 84/05).«

Normenkette:

BGB § 307 § 488 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Darlehensrückzahlungsanspruchs der Klägerin.

Die Klägerin, die im Besitz einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg vom 19.02.1999 ist, bildet Pharmareferenten aus, um sie anschließend an Unternehmen der Pharmaindustrie weiter zu vermitteln. Darüber hinaus führt die Klägerin im Auftrag von Pharmaunternehmen Projekte durch. Hierbei setzt sie Pharmareferenten ein, die nur bei ihr beschäftigt sind.